Invalidenversicherung (medizinische Massnahmen) | Invalidenversicherung
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I 2019 42Entscheid vom 13. November 2019Besetzunglic.iur. Gion Tomaschett, VizepräsidentDr.med. Bernhard Zumsteg, RichterDr.med. Urs Gössi, RichterMLaw Joëlle Sigrist, GerichtsschreiberinParteienA.________,Beschwerdeführer,gesetzlich vertreten durch B.________,alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur. C.________,gegenIV-Stelle Schwyz,Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz,Vorinstanz,GegenstandInvalidenversicherung (medizinische Massnahmen)Sachverhalt:A.A.________ (geb. 18.9.2009) ist der Sohn von B.________. Am 17. September 2018 unterzeichnete sein Vater eine Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen für Minderjährige, welche am 19. September 2018 bei der IV-Stelle einging. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Kindes wurden mit "Konzentrations- und Gedächtnisdefizit AD(H)S - POS" umschrieben (IV-act. 1).B.Nach Abklärungen kündigte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 14. März 2019 an, das Leistungsbegehren abzuweisen. Nachdem die Eltern von A.________ sich nicht vernehmen liessen, verfügte die IV-Stelle am 10. Mai 2019, dass das Leistungsbegehren abgewiesen werde. In der Begründung wurde ausgeführt, dass die erste Behandlung hinsichtlich des Geburtsgebrechens Ziffer 404 nach dem 9. Altersjahr stattgefunden habe (IV-act. 19).C.Gegen diese Verfügung liessen die Eltern rechtzeitig am 11. Juni 2019 beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben mit den folgenden Rechtsbegehren:Es sei die Verfügung vom 10. Mai 2019 der IV-Stelle Schwyz vollumfänglich aufzuheben.Es sei A.________ ein Geburtsgebrechen im Sinne von
I 2019 42
Entscheid vom 13. November 2019
Besetzung
lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident
Dr.med. Bernhard Zumsteg, RichterDr.med. Urs Gössi, Richter
MLaw Joëlle Sigrist, Gerichtsschreiberin
Parteien
A.________,Beschwerdeführer,gesetzlich vertreten durch B.________,alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur. C.________,
gegen
IV-Stelle Schwyz,Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz,Vorinstanz,
Gegenstand
Invalidenversicherung (medizinische Massnahmen)
Es sei die Verfügung vom 10. Mai 2019 der IV-Stelle Schwyz vollumfänglich aufzuheben.
Es sei A.________ ein Geburtsgebrechen im Sinne von